Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen der sectus Sicherheitslösungen GmbH für Planung, Errichtung, Wartung und Aufschaltung elektronischer Sicherheitstechnik.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der sectus Sicherheitslösungen GmbH (nachfolgend „sectus“) über Planung, Errichtung, Erweiterung, Instandsetzung, Wartung und Aufschaltung elektronischer Sicherheitstechnik.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen; abweichende Regelungen dieser AGB finden insoweit keine Anwendung, als sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen würden.
Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sectus hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten vorrangig die vereinbarten Vergabe- und Vertragsbedingungen (VOB/B), soweit sie einbezogen wurden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von sectus sind freibleibend und gelten, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch sectus oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
Technische Angaben, Zeichnungen, Detektions- und Kabelverlegepläne, Brandfallmatrizen sowie Kalkulationsunterlagen bleiben Eigentum von sectus. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Grundlage der Kalkulation sind die vom Auftraggeber mitgeteilten Objektdaten, Nutzungen und Schutzziele. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass Bestand, Nutzung oder behördliche Auflagen abweichen, wird die Leistung einvernehmlich angepasst; Mehr- oder Minderleistungen werden gesondert vergütet.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich als Pauschalpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß bzw. nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- und Materialsätze.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Bei Verträgen mit längerer Ausführungsdauer ist sectus berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsstand zu verlangen.
- Anfahrt, Fahrtzeiten und Kilometer werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet.
- Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit sowie Notdiensteinsätze werden mit den vereinbarten Zuschlägen abgerechnet.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 4 Leistungen, Ausführung, Termine
sectus erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen, insbesondere DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN 16763, DIN EN 62676 und DIN EN 12101, sowie nach den Anschlussbedingungen der zuständigen Stellen.
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit: Zugang zum Objekt, Bestands- und Planunterlagen, Strom- und Netzanschlüsse, erforderliche bauseitige Vorleistungen, Ansprechpartner sowie – bei Arbeiten im laufenden Betrieb – die notwendigen Freigaben und Sicherheitsunterweisungen.
Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart wurden. Verzögerungen durch fehlende bauseitige Vorleistungen, behördliche Genehmigungen, Lieferengpässe oder höhere Gewalt verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme. sectus übergibt die Anlagendokumentation mit Prüfbuch, Melder- und Detektorlisten, Programmierprotokoll und – soweit gefordert – Nachweisen für die Sachverständigenabnahme. Die Einweisung der vom Auftraggeber benannten eingewiesenen Person wird protokolliert.
§ 5 Wartungsverträge
Wartungs- und Inspektionsverträge werden gesondert schriftlich geschlossen. Sie regeln Anlagenumfang, Zyklen, Reaktionszeiten, Rufbereitschaft, Vergütung und Laufzeit. Betreiberpflichten nach den einschlägigen Normen bleiben beim Auftraggeber.
- Wartungsverträge laufen, sofern nicht anders vereinbart, zunächst zwölf Monate und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden.
- Im Wartungsentgelt enthalten sind die vertraglich festgelegten Inspektions- und Wartungsleistungen einschließlich Dokumentation; Instandsetzungen, Ersatzteile und Störungseinsätze werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Voraussetzung für vereinbarte Reaktionszeiten ist die ungehinderte Erreichbarkeit der Anlage und eines Ansprechpartners des Auftraggebers.
- Änderungen an der Anlage durch Dritte sind sectus unverzüglich mitzuteilen; sie können Anpassungen des Wartungsumfangs und -entgelts erforderlich machen.
Die Aufschaltung auf eine Alarmempfangsstelle setzt einen eigenen Vertrag zwischen Auftraggeber und Empfangsstelle sowie funktionsfähige Übertragungswege voraus. Für Ausfälle öffentlicher Übertragungsnetze haftet sectus nicht.
§ 6 Gewährleistung
Für Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Abnahme, für Bauwerksleistungen vier Jahre; bei Einbeziehung der VOB/B gelten die dort geregelten Fristen. Für Lieferungen ohne Montageleistung gilt die gesetzliche Frist von zwölf Monaten gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig.
Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. sectus ist zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von sectus über.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Störungen, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung, fehlender oder nicht fachgerechter Wartung, Eingriffen Dritter, baulichen Veränderungen, Nutzungsänderungen, Überspannung, Blitzschlag oder auf vom Auftraggeber beigestellten Komponenten beruhen.
Sofern Wartung und Instandhaltung nicht durch sectus oder eine gleichwertig qualifizierte Fachfirma nach Herstellervorgabe erfolgen, entfällt die Gewährleistung für hierauf zurückzuführende Mängel.
§ 7 Haftung
sectus haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet sectus begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und mittelbare Schäden.
Elektronische Sicherheitstechnik verringert Risiken, kann Schadensereignisse aber nicht ausschließen. sectus haftet nicht für Schäden, die trotz normgerecht geplanter und errichteter Anlage durch Einbruch, Brand, Vandalismus oder Fehlbedienung entstehen, sowie nicht für Folgen von Fehlalarmen, Ausfällen öffentlicher Übertragungsnetze oder Störungen bei der Alarmempfangsstelle.
Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, seine Anlage bedienungs- und betriebsbereit zu halten, Störungsmeldungen nachzugehen und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware und eingebaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von sectus, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, ausreichend zu versichern und sectus über Zugriffe Dritter – etwa Pfändungen – unverzüglich zu informieren. Eine Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Abtretung der daraus entstehenden Forderungen an sectus zulässig.
Programmier- und Konfigurationsdaten, Softwarelizenzen sowie Zugangsberechtigungen zu Zentralen und Managementsystemen werden dem Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung dauerhaft übertragen bzw. übergeben, soweit dem nicht normative oder sicherheitsrechtliche Pflichten entgegenstehen.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen des Vertrags erlangten Informationen vertraulich. Das gilt für sectus insbesondere für sicherheitsrelevante Objektdaten wie Anlagenkonfigurationen, Meldewege, Schließhierarchien und Berechtigungsstrukturen; diese werden ausschließlich für die Vertragsdurchführung verwendet.
Personenbezogene Daten verarbeitet sectus nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten zur Verarbeitung im Rahmen der Websitenutzung und der Kontaktaufnahme sind in der Datenschutzerklärung beschrieben.
Verarbeitet sectus im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten – etwa bei Ausweismanagement, Zeiterfassung oder Videosystemen – schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der datenschutzkonforme Betrieb der Anlage, insbesondere Zweckbindung und Löschfristen bei Videoaufzeichnungen, liegt beim Auftraggeber als Verantwortlichem.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – das für Böblingen zuständige Gericht. sectus bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.